Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 1

§ 1 – Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, normal jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, normal Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, normal Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, normal dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer selbstständigen Persönlichkeit.
  • Die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern.
  • Der Staat überwacht die Erziehung der Kinder durch die Eltern.
  • Jugendhilfe soll die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen unterstützen und Benachteiligungen abbauen.
  • Jugendhilfe hilft auch Eltern und Erziehungsberechtigten und schützt Kinder und Jugendliche vor Gefahren.